Pressemitteilung Änderung HGO zur Bürgerbeteiligung
Die vom Verwaltungsgericht Gießen für ungültig erklärte Bürgerbeteiligungssatzung hat die FW-Stadtverordnetenfraktion zum Anlass genommen, den Magistrat der Stadt Gießen in einem Antrag aufzufordern, sich unverzüglich u.a. über den Hessischen Städte- und Gemeindebund dafür einzusetzen, dass schnellstmöglich die Hessische Gemeindeordnung zugunsten einer HGO-konformen Möglichkeit der Schaffung einer Bürgerbeteiligungssatzung geändert wird, so der FW-Fraktionsvorsitzende Heiner Geißler.
Die FW-Fraktion war die einzige Fraktion, die bereits 2015 mit einem umfangreichen Änderungskatalog zur eingebrachten Bürgerbeteiligungssatzung einen HGO-konformen Beschluss herbeiführen wollte. Dieser Antrag wurde damals in allen Punkten abgelehnt.
Vorstand und Fraktion der Freien Wähler waren sich bereits damals darin einig, dass mit der schnellgestrickten Bürgerbeteiligungssatzung die Unfähigkeit des Magistrates zur rechtzeitigen und umfassenden Information der Bürger dokumentiert wird. Der Begriff „Bürgerversammlung“ ist bereits in der Gemeindeordnung definiert, und „Bürgeranträge“ sind nach der HGO nicht zulässig. Außer Hessen und Hamburg haben die anderen Bundesländer ihre Gemeindeordnungen bereits zugunsten mehr Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene geändert!
Daher haben die Freien Wähler bereits 2015 schriftlich beim Regierungspräsidenten die Satzung zur Prüfung beantragt. Es war für die Freien Wähler schon von Anfang an klar, dass ohne eine Änderung der HGO die Gießener Bürgerbeteiligungssatzung in der von der Mehrheit verabschiedeten Fassung nicht den derzeitigen Bestimmungen entspricht. Der jetzt vorgelegte Antrag soll daher den Magistrat bewegen, sich unverzüglich für eine Änderung der HGO zugunsten von mehr Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene einzusetzen.
Um dies unmissverständlich deutlich zu machen: es ging den Freien Wählern nie um die grundsätzliche Ablehnung von mehr Bürgerbeteiligung. Aber so, wie dies der Magistrat und die damalige Koalition von SPD und Grünen beschlossen hatte war die ein klarer Verstoß gegen bestehende Bestimmungen. Dies hat jetzt das Urteil des Verwaltungsgerichts eindeutig belegt, so Geißler abschließend.